Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Planung und Lieferung von Montagesystemen

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Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Planungs- & Lieferungsverträge der EKV- Nord GmbH & Co. KG (Nachfolgend „EKV“ genannt) und dem Vertragspartner.

EKV-NORD GmbH & Co. KG
Ernst-Heinkel-Str. 27
48531 Nordhorn
Handelsregister: HRA 203001
Registergericht: Amtsgericht Osnabrück

Vertreten durch:
Kutzer Beteiligungs GmbH
Ernst-Heinkel-Str. 27
48531 Nordhorn
Handelsregister: HRB 205900
Registergericht: Amtsgericht Osnabrück

Diese vertreten durch:
GF Ingo Kutzer

Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EKV sind nur dann wirksam, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch EKV schriftlich bestätigt worden sind.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmer.

Unternehmer in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftige Geschäfte der Vertragsparteien.

EKV behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Der Vertragspartner kann den geänderten Bedingungen innerhalb von zwei Wochen, nach Zugang einer Änderungsmitteilung, widersprechen. Widerspricht der Vertragspartner der Änderung steht EKV das Recht zu, den Vertrag ab Inkrafttreten der geänderten Bedingungen zu kündigen.

Vertragsabschluss
Soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, werden die Leistungen von EKV durch ein bis zum Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegt.

Aufgrund dieses Angebotes kann der Vertragspartner eine dem Angebot entsprechende Bestellung aufgeben. Diese Bestellung stellt ein bindendes Angebot dar, das EKV innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten annehmen kann.

Leistungsumfang
Der geschuldete Leistungsumfang wird in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestätigten Angebot festgehalten.

Den Vertragsparteien steht es wechselseitig zu, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges zu beantragen. Die Vertragsparteien werden nach Eingang eines Änderungsantrages die Umsetzbarkeit prüfen. EKV behält sich vor, dem Vertragspartner den durch die Prüfung entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen.

Die durchsetzbaren Änderungen werden von den Parteien in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.

Urheber- und Nutzungsrechte
An allen Planungsleistungen (Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen etc.) oder einzelnen Teilen davon behält EKV die Urheberrechte.

Der Vertragspartner erwirbt durch die Zahlung der Vergütung lediglich das Recht zur Nutzung der Leistung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang.

EKV ist nicht verpflichtet, Dateien die erstellt wurden, an den Vertragspartner herauszugeben. Wünscht der Vertragspartner die Herausgabe von Computerdateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Eine Weitergabe der Planungsleistungen an Dritte ist nicht gestattet. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von EKV.

Lieferung und Montage
Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Die rechtzeitige Leistung durch EKV setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Vertragspartner und EKV geklärt sind.

Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk verlassen hat oder EKV Versandbereitschaft angezeigt hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend.

Hat EKV die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei von EKV nicht zu vertretendem Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Höherer Gewalt oder Verzögerungen der Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen.

Sollte EKV zu Teilleistungen im Stande sein, ist EKV berechtigt diese zu erbringen, wenn diese für den Vertragspartner zumutbar sind.

Hat EKV die Verzögerung zu vertreten, kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt als Leistungsort der Sitz von EKV.

Gefahrübergang
Mit Übergabe der Ware an den Lieferanten oder das Transportunternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über.

Bei Abholung des Produktes geht die Gefahr mit Übergabe auf den Vertragspartner über.

Hat eine Abnahme zu erfolgen, geht diese Gefahr bei Abnahme über.

Preise, Zahlung
Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners gegenüber Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von EKV sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder sie beruht auf einem behaupteten Mangel des von EKV gelieferten Produkts, für das EKV Zahlung verlangt.

Eigentumsvorbehalt
Die von EKV gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von EKV.

Der Vertragspartner ist verpflichtet die Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Sofern dieser EKV auf Anforderung nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, ist EKV berechtigt eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Vertragspartners abzuschließen.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, die Ware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner sicherungshalber an EKV ab. EKV nimmt die Abtretung an.

EKV ermächtigt widerruflich den Vertragspartner, die an EKV abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht von EKV, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. EKV wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.

Verhält sich der Vertragspartner gegenüber EKV vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann EKV vom Vertragspartner verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und EKV alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die EKV zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

Wird die Ware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Vertragspartner verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von EKV hinzuweisen und EKV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit EKV ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Vertragspartner haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber EKV, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten EKV zu erstatten.

Unsere Haftung
EKV überprüft die vom Vertragspartner übersandten Daten weder vor Ort noch inhaltlich. Daher übernimmt EKV eine Haftung nur dann, wenn die vom Vertragspartner übermittelten Daten fehlerfrei zur Verfügung gestellt wurden. Sollten Planungsfehler aufgrund von fehlerhaft übermittelten Daten oder aufgrund von Pflichtverletzungen des Vertragspartners, gem. Ziff. X dieses Vertrages, entstanden sein, übernimmt EKV hierfür keine Haftung.
Sollten durch den Vertragspartner oder durch einen von Ihm beauftragten Dritten Veränderungen an den gelieferten Waren vorgenommen oder diese abweichend von der Montageanleitung aufgebaut worden sein, ohne dass diese Abweichungen mit EKV abgestimmt wurden, haftet EKV ebenfalls nicht für dadurch entstandene Schäden.

Die Haftung von EKV und die Haftung ihrer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Bei Vorsatz haftet EKV in voller Höhe, im Falle grober Fahrlässigkeit haftet EKV der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypisch, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Für fahrlässig verursachte Schäden haftet EKV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, d.h. solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Händler vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei zwingenden gesetzlichen Regelungen sowie bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner wird EKV sämtliche für die Erfüllung der Planungsleistungen benötigten Informationen übergeben.

Schuldet EKV ausschließlich die Lieferung eines Werkes oder einer Sache, hat der Vertragspartner die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, EKV unverzüglich Anzeige zu machen.

Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Der Vertragspartner ist verpflichtet die Standsicherheit des Bauwerkes, auf dem das Werk errichtet wird, in Bezug auf die zusätzlichen Lasten, durch eine Statik-Prüfung eines Statikers, zu gewährleisten. Aufgrund mangelnder Überprüfung der Daten oder vor Ort, übernimmt EKV hierfür keine Haftung.

Sollte vom Vertragspartner bei der Montage vor Ort festgestellt werden, dass die Montage nicht exakt nach den vorgegebenen Planungen durchgeführt werden kann, ist dieser, vor der Fortsetzung der Arbeiten, verpflichtet mit EKV Kontakt aufzunehmen und abzustimmen, ob die Montage trotz der Abweichungen durchgeführt werden kann.

Sollten Korrekturplanungen erforderlich sein, hat EKV Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern diese nicht auf einen Fehler von EKV zurückzuführen sind.

Gewährleistungsansprüche
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Eine gegebenenfalls bestehende Herstellergarantie schränkt die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners EKV gegenüber nicht ein.

Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von EKV entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Der Vertragspartner hat EKV eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Im Falle eines Fehlschlags der Nacherfüllung bleibt dem Vertragspartner ausdrücklich das Recht auf Rücktritt oder Minderung nach seiner Wahl vorbehalten.

Keine Garantie
Durch EKV werden keine Garantien versprochen.

Sollten vom Hersteller Garantien übernommen worden sein, sind diese beim Hersteller geltend zu machen.

Über die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Herstellergarantien und deren Bedingungen informiert EKV den Vertragspartner durch Übersendung der vom Hersteller zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Produktbeschreibungen, Darstellungen und technische Daten von EKV sind Leistungsbeschreibungen, aber keine Garantien.

Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis untersteht ausschließlich dem deutschen Recht. Ausschließlicher Gerichtstand ist der Sitz von EKV in Nordhorn